Ihr Anwalt in Herzberg

 

 Der Zivilprozess

 

Außergerichtliche Bemühungen zur Durchsetzung eines Anspruchs waren erfolglos?

Ihnen wurde eine Klage zugestellt und Sie wollen sich verteidigen?

 Hier erhalten Sie einen Überblick über das gerichtliche Verfahren.


 Der Ablauf des Klageverfahrens


Durchsetzung Ihres Anspruchs

Ich werde in Absprache mit Ihnen die Klage fertigen und darlegen, dass Ihr Anspruch begründet ist.

Die Klageschrift reiche ich beim zuständigen Amts- oder Landgerichtein. Das Gericht übersendet dann eine Gerichtskostenvorschussrechnung. Wenn diesebeglichen ist, wird die Klage dem Gegner zugestellt.

 

Sie werden verklagt?

Sollten Sie verklagt werden, zeige ich für Sie dem Gericht an und lege in Absprache mit Ihnen dar, dass die Klage unbegründet ist.
Das Gericht entscheidet jetzt, ob zunächst ein schriftliches Vorverfahren stattfindet oder ob es zeitnah zu einer mündlichen Verhandlung kommt.


Das schriftliche Vorverfahren

Im schriftlichen wechseln die Anwälte Schriftsätze und tauschen sich über Sachverhalt und rechtliche Fragen aus. Das Gericht setzt mit Zustellung der Klage eine Frist zur Stellungnahme. Wenn innerhalb dieser Frist nicht reagiert wird, kann im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil ergehen. Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen werden. In diesem Fall wird die Angelegenheit fortgeführt, als hätte es kein Versäumnisurteil gegeben.

 

Die mündliche Verhandlung

Hat der Klagegegner rechtzeitig erwidert und sieht das Gericht die Sache als verhandlungsreif an, bestimmt es einen Verhandlungstermin. Dieser ist als Güteverhandlung und mündlicheVerhandlung bezeichnet. Die Gerichte sind verpflichtet, zunächst auf einegütliche Einigung hinzuwirken.

Im Gütetermin werden die Möglichkeiten für eine gütliche Einigung erörtert. Kommt es zu keiner Einigung, beginnt die mündliche Verhandlung mit Antragstellung. Danach wird verhandelt. Zu der Verhandlung können auch schon Zeugen geladen werden. Am Ende des Termins entscheidet der Richter, ob nun indie Beweisaufnahme eingetreten werden muss oder die Sache entscheidungsreif ist.

Muss noch weiterer Beweis erhoben werden, werden erneut Fristen gesetzt und ggf. ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt.

 

Das Urteil

Ist die Sache entscheidungsreif, ergeht ein Urteil. Gegen das Urteil kann Berufungeingelegt werden. War das Verfahren beim Amtsgericht anhängig, ist die Berufungzur nächsten Instanz beim Landgericht einzulegen, bei einem erstinstanzlichenVerfahren beim Landgericht geht die Berufung zum zuständigen Oberlandesgericht.Berufung kann innerhalb eines Monats einlegen, wer durch das Urteil derI. Instanz beschwert ist, also nicht in vollem Umfang Recht bekommen hat.Es gibt einen Mindestwert für die Beschwer von 600 EUR. Ist dieser nichterreicht, ist die Berufung unzulässig.

 

Die Kosten

Der Verlierer des Prozesses muss dieVerfahrenskosten zahlen.
Diese sind die Gerichtskosten, die Kosten des eigenen und die des gegnerischenAnwalts sowie ggf. Auslagen für Zeugen. Zunächst ist ein Kostenfestsetzungsverfahrendurchzuführen, an dessen Ende das Gericht feststellt, welche Kosten zu erstatten sind. Aus dem entsprechenden Beschluss kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

 

Die Durchsetzung

Das Urteil ist ein Titel, aus dem unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Hier kann der Gerichtsvollzieher beauftragt oder ein Konto bzw. das Gehalt oder jede andere Forderung die dem Unterliegenden gegen einen Dritten zusteht, gepfändet werden (sog. Forderungspfändung). Ggf. muss eine Vermögensauskunft (früher: Offenbarungseid)abgegeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar ein Haftbefehl erwirkt werden.

 

 

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