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 Mietnebenkosten

  

Die Nebenkosten (Betriebskosten) trägt nach der gesetzlichen Regelung der Vermieter. Üblicherweise werden diese jedoch vertraglich auf die Mieter umgelegt. Bei der Prüfung einer Betriebskostenabrechnung sind folgende Gesichtspunkte näher zu untersuchen:

■      Im Falle einer Nachforderung: ist Ihnen die Abrechnung spätestens 12 Monate nach dem Ende des
       Abrechnungszeitraumes – meistens der 31.12. des Folgejahres – zugegangen?

■      Sind nur Betriebskostenarten umgelegt worden, die im Vertrag als umlagefähig vereinbart worden sind?

■      Sind die umgelegten Betriebskostenarten nach der Rechtsprechung umlagefähig?

■      Ist der Verteilungsschlüssel nachvollziehbar und zutreffend?

■      Verstoßen die abgerechneten Kosten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot?

Sofern Sie Zweifel an den abgerechneten Kosten haben, können Sie die Belege einsehen. Der Wunsch nach Belegeinsicht sollte jedoch zeitnah geäußert werden, da die Fälligkeit der Nachforderung dadurch nicht verschoben wird. Die Belege können beim Vermieter oder dessen Verwalter im Original eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung können Sie sich auch Kopien zusenden lassen.

Der Vermieter ist verpflichtet, innerhalb der o.g. Frist über von Ihnen geleistete Vorschüsse abzurechnen. Unterlässt er dies, können Sie entweder die Abrechnung klageweise geltend machen oder die künftigen Abschläge einbehalten, bis die Abrechnung erteilt wird. Dann müssen die einbehaltenen Abschläge allerdings sofort nachentrichtet werden. Eine Anpassung der Abschläge kann von beiden Parteien verlangt werden, wenn diese auf Basis der letzten Abrechnung deutlich zu hoch oder zu niedrig sind.

Nach Ende des Mietverhältnisses ist der Vermieter nicht zu einer Zwischenabrechnung verpflichtet. Er kann auch einen angemessenen Teil der Mietsicherheit (z.B. Kaution) bis zur Abrechnung über die Betriebskosten einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

Wurde im Abrechnungsjahr die Miete gemindert, erstreckt sich die Minderung grundsätzlich auch auf die Betriebskosten. Bei der Abrechnung ist dies zu berücksichtigen.

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