Trennung und Scheidung
Ihr Anwalt im Familienrecht berät und vertritt Sie in n allen Fragen rund um Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht. Auf die am häufigsten auftretenden Fragen erhalten Sie hier einen Überblick. Anwaltliche Hilfe können diese Informationen nicht ersetzen, weil jede familienrechtliche Angelegenheit individuell zu bewerten ist.
1. Trennung und Trennungsjahr
Eine einvernehmliche Scheidung kann nach Ablauf eines Trennungsjahres ausgesprochen werden. Die Trennung kann innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen. Dann müssen die Lebensbereiche klar voneinander getrenntwerden „von Tisch und Bett“). Gemeinsames Wirtschaften darf es nicht mehrgeben. Der Trennungszeitpunkt sollte durch ein Schreiben oder eine Erklärung dokumentiert werden. Bei dem Auszug eines Ehepartners ist die Trennung offensichtlicher.
Sollte die Trennung nicht einvernehmlich sein und sich Ihr Partner gegen die Trennung wehren, wird die Zerrüttung vom Gericht erst nach Ablauf von drei Jahren angenommen.
Lediglich bei Eingreifen der Härteklausel des § 1568 BGB kann ausnahmsweise eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden, z. B. bei Gewalt in der Ehe.
2. Sorgerecht und Umgang
Sie haben gemeinsame Kinder, für die Sie und Ihr sorgeberechtigt sind. Grundsätzlich bleibt es auch bei Trennung und Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht. Es sollte nun einvernehmlich geregelt werden, bei welchem Elternteil die Kinder den Aufenthalt haben. Mangels Einigung müsste dies gerichtlich festgelegt werden. Eine Regelung des Sorgerechts ist Scheidungsvoraussetzung.
Der andere Elternteil hat ein Umgangsrecht mit den Kindern. Hierfür gibt es keine festgelegten Regeln. Die konkrete Umgangsgestaltung bestimmt sich sinnvollerweise nach den individuellen Lebensverhältnissen und den Wünschen der beteiligten Eltern und Kinder. Sollte keine einvernehmliche Regelung herbeigeführt werden können, ist auch der Umgang durch das Familiengericht festzulegen.
3. Kindesunterhalt
Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist für die Kinder im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig. Ein Verzicht des Elternteils, der seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung der Kinder leistet, ist nicht zulässig. Es besteht ein Anspruch auf Titulierung. Ein Unterhaltstitel kann für minderjährige Kinder kostenfrei beim Jugendamt, aber auch durch eine vollstreckbare notarielle Urkunde oder einen gerichtlichen Beschluss erstellt werden.
4. Ehegattenunterhalt
Für die Dauer der Trennung gilt für den Ehegattenunterhalt der Halbteilungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung eines Abzuges für den/dieberufstätigen Partner und nach Abzug von vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere für minderjährige Kinder, besteht der Unterhaltsanspruch in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den Einkommen. Sie können mit Ihrem Ehegatten aber auch Abweichungen von diesem Grundsatz in Höhe, Zahlungsmodalitäten und Dauer regeln. Eine Regelung des Unterhalts ist Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung. Eine Regelung des Trennungsbedarfs bedarf der notariellen Form.
5. Ehewohnung und Hausrat
Die Frage, wer die Familienwohnung weiter allein oder mit den Kindern bewohnt, ob eine Mietwohnung insgesamt aufgegeben werden soll oder wie die weitere Finanzierung der bisherigen Eigentumswohnung oder des eigenen Hauses erfolgen soll, ist zu regeln. Dazu gehört auch die Aufteilung des Hausrates. Nur wenn eine einvernehmliche Regelung nicht gefunden werden kann, kann das Familiengericht für eine Regelung angerufen werden.
6.Vermögensauseinandersetzung
Während der Trennung muss eine Auseinandersetzung des Vermögens nicht erfolgen. Es ist aber oft sinnvoll, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens einvernehmliche Regelungen zu suchen, die dann in einer notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung festgehalten werden.
Die Folgen der Scheidung
1. Rechtskraft
Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses tritt ein, wenn kein Beteiligter mehr das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen kann. Die Rechtsmittelfrist läuft für jeden Beteiligten separat und beträgt einen Monat. Da Beteiligte auch Rententräger und Lebensversicherungen sind, kann dieser Zeitpunkt nur durch das Gericht festgestellt werden. Den Scheidungsbeschluss mit dem gerichtlichen Rechtskraftvermerk sollten Sie sehr sorgfältig zu Ihren Unterlagen nehmen, da Sie ihn zukünftig beispielsweise in Erbangelegenheiten benötigen werden.
2.Gesetzliche Krankenversicherung
Während der Ehe sind Sie und die Kinder grundsätzlich bei Ihrem Ehegatten beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, der im Wesentlichen das Familieneinkommen erwirtschaftet. Dies gilt jedoch nur bis zur Scheidung.
Mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt für Sie in jedem Fall die Mitversicherung. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung freiwillig weiter zu versichern. Dies müssen Sie ausdrücklich bei der Krankenversicherung beantragen (§ 9SGB V). Die Beiträge richten sich ausschließlich nach Ihrem Einkommen bzw. den Unterhaltszahlungen.
3. Unterhaltsanspruch auf Krankenvorsorge
Bereits während der Trennungszeit ist eine Entscheidung/Vereinbarung über den Trennungsunterhalt getroffen worden. Nach rechtskräftiger Scheidung kann zusätzlich ein Anspruch auf Beiträge zu einer angemessenen Krankenvorsorge gem. § 1578 Abs. 2 BGB bestehen. Ein solcher Anspruch muss rechtzeitig nach der Scheidung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch auch, dass Sie einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach der Scheidung in der gesetzlichen Krankenkasse gestellt haben.
4.Private Krankenversicherung
Bei privater Krankenversicherung ist nach den üblichen Verträgen der geschiedene Ehepartner weiterhin versichert. Sollten Sie die Antragsfrist für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versäumt haben, können Sie eine freiwillige Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung beantragen. Die Beiträge richten sich dann nach Ihrem Alter, Geschlecht, sowie weiteren Risiken.
5. Pflegeversicherung
Hier gelten dieselben Regelungen wie bei der Krankenversicherung
6.Namensrecht
Nach rechtskräftiger Scheidung haben Sie die Möglichkeit, den Ehenamen wieder aufzugeben und einen früheren Namen zu führen. Dies können Sie beim Standesamt unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses beantragen.