Ihr Anwalt in Herzberg

 

Kaufrecht

 

Einen Kaufvertrag hat jeder schon einmal geschlossen.

Vom Zeitungs- bis zum Autokauf gelten im Wesentlichen die gleichen zivilrechtlichen Regeln.

Für Internetgeschäfte (insb. eBay) finden die Regelungen zum Kaufrecht ebenfalls Anwendung.
Die Tätigkeit als Anwalt im Kaufrecht besteht in der Durchsetzung des Kaufpreises und der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen.
Oft bestehen Missverständnisse bei den Begriffen Gewährleistung, Garantie, Umtausch und Widerruf.
Die Unterschiede werden im Folgenden erläutert.

Die Unterschiede werden im Folgenden erläutert.


Gewährleistung

Das Gewährleistungsrecht greift, wenn die Ware defekt ist oder zu wenig oder die falsche Ware geliefert wird.
Es haftet der Verkäufer. In aller Regel hat der Verkäufer zwei Reparaturversuche. Danach kann der Kunde den Kaufpreis mindern.
Gewährleistungsansprüche verjähren bei Neuware in zwei Jahren, bei gebrauchter Ware nach einem Jahr.

Es ist wegen sog. Beweislastregeln immer ratsam, möglichst schnell den Verkäufer zu kontaktieren und nicht zu lange zu warten. Ratsam ist, sich zunächst das Kleingedruckte des Kaufertrages anzusehen und einen Anwalt zu kontaktieren

 Garantie

Räumt der Herstellereine Garantie ein, so steht er während der Garantiezeit dafür ein, dass der gekaufte Gegenstand (in der Regel ein technisches Gerät) funktioniert.
Die Frage, ob der Fehler schon von Anfang an vorlag, spielt keine Rolle, so dass der Kunde dies nicht  beweisen muss.
Es haftet der Hersteller.

Umtausch

Viele Händler nehmen die Ware auch ohne Vorliegen eines Mangels aus Kulanz zurück. Bei Versandhäusern ist der Umtausch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Mit dem Gewährleistungsrecht hat das Umtauschrecht nichts zu tun.

 

Widerruf

Im Versandhandel steht Ihnen ein (i.d.R. zweiwöchiges) Widerrufsrecht zu. Sie können die erhaltene Sache, beispielsweise wenn Ihnen die Ware nicht gefällt, den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgeben. Hierauf muss Sie der Verkäufer hinweisen.
Achtung: Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn das Bestellte durch eine Schutzverpackung gesichert war (z.B. in Folie geschweißt). Aus Erfahrung weiß ich, dass sich einige Unternehmen auf diese Vorschrift berufen, um einen Widerruf nicht akzeptieren zu müssen. In den meisten Fällen ist derartiges Geschäftsgebaren nicht zulässig.


Andere Regelungen gelten für Fernabsatzgeschäfte (Bestellungen per Telefon,Internetoder Katalog).
Für den Zeitraum von zwei Wochen besteht ein Rückgaberecht, auf das der Verkäufer hinweisen muss.

Der Käufer muss seinen Widerruf nicht begründen. oraussetzung für das Widerrufsrecht ist aber, dass Produkte wie Bücher, CDs oder DVDs nicht geöffnet

 

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