Nachbarschaftsrecht
Ärger am Gartenzaun?
Ihre Rechte und Pflichten als Nachbar.
Grundsätzlich gilt, dass unter Nachbarn zunächst ein klärendes Gespräch gesucht werden sollte. Die meisten Unstimmigkeiten lassen sich auf diese Weise lösen. Wenn hierdurch eine Beseitigung der Störung erreicht werden kann, ist das sicherlich insbesondere im Hinblick auf das zukünftige nachbarschaftliche Verhältnis die für alle Seiten beste Lösung.
Wenn keine einvernehmliche Streitbeilegung zu erreichen ist, besteht die Möglichkeit, das Schiedsamt anzurufen. Diese Schlichtungsstelle ist bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung angesiedelt. Hier wird versucht eine einvernehmliche Lösung für die Auseinandersetzung zu finden.
Bevor Sie in das Schlichtungsgespräch gehen, empfiehlt sich, dass Sie sich zunächst über Ihre Rechte als Nachbar informieren. Hierzu soll im Folgenden ein Beitrag geleistet werden.
Bäume und Sträucher
Häufig verursachen Bäume und Sträucher auf dem Nachbargrundstück Ärger. Die Probleme reichen von herabfallendem Laub über eindringende Wurzeln bis hin zu ungewolltem Schatten auf dem eigenen Grundstück. Um derartige Beeinträchtigungen zu verhindern, sind Grenzabstände für Bäume und Sträucher - gestaffelt nach der Höhe der Pflanzen - gesetzlich festgeschrieben. Diese betragen
1. bis zu 1,20 m Höhe: 0,25 m Abstand
2. bis zu 2,00 m Höhe 0,50 m Abstand
3. bis zu 3,00 m Höhe 0,75 m Abstand
4. bis zu 5,00 m Höhe 1,25m Abstand
5. bis zu 15,00 m Höhe 3,00 m Abstand
6. über 15,00 m Höhe 8,00m Abstand
Die herüberragenden Wurzeln und Zweige können Ihr Eigentum am Grundstückbeeinträchtigen, z.B. wenn die Wurzeln an dieser Stelle Ihren eigenen Pflanzen Feuchtigkeit oder Nährstoffe so sehr entziehen oder wenn die Zweige Ihren Pflanzen so viel Licht wegnehmen, dass sie nicht mehr gedeihen. Eine Beeinträchtigung ist es auch, wenn etwa Wurzeln einen Plattenweg anheben oder in Abwasserleitungen eindringen.
Sie können dann vom Nachbarn verlangen, dass er die Zweige und Wurzeln entfernt, soweit sie über die Grundstücksgrenze hinüberragen. Das gilt allerdings nicht bei Straßenbäumen. Wenn Sie den Nachbarn nicht in Anspruch nehmen wollen oder wenn der Nachbar Ihren berechtigten Wünschen nichtentspricht, können Sie sich u. U. auch selber helfen. Sie dürfen die eingedrungenen Zweige und Wurzeln selbst abschneiden und behalten. Bevor Sie Zweige abschneiden, müssen Sie aber dem Nachbarn eine angemessene Frist setzen, in der er das selbst tun kann. Die Frist muss so lang sein, dass der Nachbargenügend Zeit für die Arbeiten hat und dass dem Baum oder Strauch nicht unnötig geschadet wird. Wenn Sie also den Nachbarn etwa im Sommer zur Beseitigung auffordern, darf die Frist in der Regel frühestens im Spätherbst ablaufen, denn ein Abschneiden während der Wachstumsperiode können Sie nicht verlangen.
Auch wenn Sie Wurzeln abschneiden wollen, sollten Sie das dem Nachbarn vorhersagen und ihm mit einer angemessenen Frist Gelegenheit geben, das Notwendige selbst zu tun.
Der Eigentümer braucht die Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Zurückschneiden von Pflanzen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März zu erfüllen.
Achtung: Der Anspruch auf Zurückschneiden von Pflanzen ist ausgeschlossen, wenn nicht binnen 5 Jahren nachdem die Pflanze die zugelassene Höhe überschritten hat, Klage auf Zurückschneiden erhoben wird.
Lärmbelästigungen
Nicht selten führen Geräusche von Nachbargrundstück, sei es durch laute Musik, Tiere oder Rasenmähen, zu Ärger.
Zur Lärmbekämpfung haben viele Städte und Gemeinden Verordnungen erlassen. Darin werden genaue Zeiten festgelegt, zu denen Musik nur in Zimmerlautstärkegespielt werden darf oder lärmerzeugende Geräte nicht benutzt werden dürfen. Rasenmäher und andere Geräte sowie Maschinen mit Elektro- und Verbrennungsmotordürfen grundsätzlich nur an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhrbenutzt werden. Bestimmte Geräte und Maschinen (wie etwa Grastrimmer mit Verbrennungsmotor oder Laubbläser) ohne EG-Umweltzeichen dürfen allerdings nur von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden.
Ärger mit dem Gartenzaun
Störende Zäune und Hecken (Einfriedungen) führen häufig zu (vermeidbarem)Ärger.
Hier ist zunächst zu erörtern, ob eine Einfriedung errichtet werden muss.
Bebaute Grundstücke und bebaubare Grundstücke in den Ortschaften müssen zur Straße hin eine Einfriedung erhalten, soweit das erforderlich ist, um Gefährdungen und unzumutbare Verkehrsbehinderungen zu verhüten. Aber das wird nicht all zu oft der Fall sein. Wenn die Bauaufsichtsbehörde meint, Sie müssten entlang der Straße einfrieden, wird Sie Ihnen das sagen. Warten Sie also ab.
Für Vorgärten (nicht für die anderen Grundstücksgrenzen) können die Gemeinden in Bebauungsplänen oder in sonstigen Satzungen eine Einfriedung vorschreiben. Wenn Sie wissen möchten, ob für Ihr Grundstück eine solche Vorschrift besteht, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach.
Wer muss welchen Zaun errichten?
Jeder Nachbar kann verlangen, dass zwischen den aneinandergrenzenden Grundstücken ein Zaun errichtet wird. Jeder hat die Grenze (von der Straße ausgesehen) zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden.
Wie eine Einfriedung auszusehen hat, ist in einigen Gemeinden in Bebauungsplänen vorgeschrieben. So können etwa für Zäune ein bestimmtes Material und die Höhe festgelegt sein.
Normalerweise steht eine Einfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Nur dann bietet sie für beide Nachbargrundstücke Schutz. Damit an der Grenze keine zu hohen Einfriedungen errichtet werden, die – ähnlich wie Gebäude – den Nachbarn in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigen, sind in der Niedersächsischen Bauordnung Höchstmaße festgesetzt. Eine undurchsichtige Einfriedung an der Grenze darf 1,80 m hoch sein. Wenn sie mindestens ab 2,00 m durchsichtig ist oder wenn der Nachbar zugestimmt hat, sind auch insgesamt 2 merlaubt. Wenn der Nachbar zugestimmt hat und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, kann die Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Einfriedungen bis zu 3 man der Grenze zulassen.
Wichtig: Bei mehr als 1,80 m Höhe ist eine Baugenehmigung erforderlich, bis 1,80 m geht es ohne!
Gebäude und Grenzabstand
Wer ein Haus bauen will, muss nach der Niedersächsischen Bauordnung in der Regel einen bestimmten Abstand zu den Grundstücken der Nachbarn einhalten. Gewisse Ausnahmen gelten bei geschlossener Bauweise und bei Gartenhäusern. Der Grenzabstand soll u.a. sicherstellen, dass alle Häuser genügend Luft und Lichtbekommen und dass sich die Bewohner möglichst wenig gegenseitig stören.
Welcher Grenzabstand für das Haus jeweils erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der vorgesehene Abstand wird von der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Baugenehmigung geprüft. Für Ein- und Zweifamilienhäuser wird oft der Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze ausreichen. Durch die zusätzliche Außenwandverkleidung verringert sich der Grenzabstand auf etwa 2,90 m.
Ausnahmen von den Vorschriften über Grenzabstände gelten in bestimmtem Umfang für Garagen und kleinere Nebengebäude. Grundsätzlich darf eine Garage (oder eine Anlage aus mehreren aneinander gebauten Garagen) unmittelbar an die Grenze ersetzt werden oder in einem Abstand von mindestens 1 m zur Grenze.
Auch andere kleinere Nebengebäude dürfen grundsätzlich unmittelbar an die Grenze oder mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m gebaut werden. Innerhalb des Bauwichs von 3 m dürfen sie höchstens eine Grundfläche von 15 m² haben und nicht höher als 3 m sein. Sie dürfen keine Aufenthaltsräume enthalten und keine Feuerstätten (Ofen-, Öl- oder Gasheizung).
Fassadengestaltung bei Grenzbebauung
Wenn Ihr Haus in die Grenze zum Nachbargrundstück errichtet ist, muss Ihr Nachbar Ihnen nach dem sog. Hammerschlag- und Leiterrecht den Zutritt zu seinem Grundstück gestatten, wenn Sie die Fassade des Hauses streichen wollen.