Vorsorge
Vorsorgevollmacht, Betreuungs-und Patientenverfügung sowie das Testament sind weitreichende Erklärungen, die man nicht ohne vorherigen rechtsanwaltlichen Rat treffen sollte.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügungkann angeordnet werden, welche Maßnahmen im Falle eines Sterbeprozesses oder für den Fall eines Dauerkomas nicht mehr ergriffen werden sollen bzw. welche schmerzmindernden Maßnahmen Ärzte ergreifen sollen. Rechtsberatung sollte man hier in Anspruch nehmen, weil die Verfügung keinen Zweifel über das Gewollte lassen darf. Eine derartige eindeutige Formulierung bedarf einer rechtlichen Prüfung.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Die Vorsorgevollmachtdient dazu, in Zeiten „geistiger Frische“ für den Fall der Gebrechlichkeit vorzusorgen. Sie berechtigt den Bevollmächtigten, Verträge zu schließen. Durch die Vorsorgevollmacht wird die Bestellungall eines Betreuers (früher: Vormund) durch das Gericht in der Regel überflüssig. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie Vertraunspersonen für den Fall der Gebrechlichkeitals Betreuer vorschlagen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen oder mehrere Ersatzbevollmächtigte einzusetzen, die den/die Bevollmächtigte/n vertreten.
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